Verkehrsunfallflucht in Lehndorf – Erheblicher Sachschaden an beteiligten Fahrzeugen

Braunschweig, Hannoversche Straße, 17. November 2024, 22.15 Uhr

Am späten Abend des 17. Novembers wurde die Aufmerksamkeit eines Anwohners der
Hannoverschen Straße, durch den hörbaren Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, auf
einen entsprechenden Unfall gerichtet.

Bei einer anschließenden Nachschau stellte der 32-Jährige dann seinen völlig
demolierten VW Golf fest, den er am Straßenrand geparkt hatte. Zudem war die
Fahrbahn mit einer Vielzahl von Trümmerteilen bedeckt. Ein
unfallverursachendes Fahrzeug war jedoch nicht mehr vor Ort, allerdings fand
der Geschädigte unweit der Unfallstelle ein offensichtlich abgerissenes
Kennzeichen.

Anhand dessen suchte eine eingesetzte Funkstreifenbesatzung die
entsprechende Halteranschrift auf. Angetroffen wurde hier die Halterin eines
zum Kennzeichen gehörenden Mazdas, der ebenfalls erheblich beschädigt in der
Einfahrt der 47-Jährigen stand.

Diese gab an, den Unfall verursacht zu haben. Jedoch habe sie kein Telefon
dabeigehabt, sei unsicher gewesen und deshalb nach Hause gefahren, um sich
mit ihrem Mann abzusprechen. Verletzt wurde sie glücklicherweise nicht.

Das Verhalten stellt trotzdem den Tatbestand einer Verkehrsunfallflucht dar,
so dass der Verkehrsunfalldienst dahingehend ein Strafverfahren einleitete.

Anlassbezogen rät der Verkehrsunfalldienst Braunschweig hinsichtlich des
Verhaltens nach Unfällen folgendes:

  – Unfallbeteilgte unterliegen einer Wartepflicht, die entsprechend
    der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten unterschiedlich ist
  – nach der Wartezeit darf der Unfallort jedoch nicht einfach
    verlassen werden, so dass…
  – zwingend die Polizei zu verständigen ist
  – einen Zettel hinter dem Scheibenwischer zu hinterlassen, reicht
    nicht aus
  – wer infolge eines Unfalls leichten Blechschaden verursacht, muss
    in der Regel nicht mit einem Bußgeld rechnen, die Polizei sorgt
    für einen Personalienaustausch, damit die Beteiligten eine
    Schadensregulierung einleiten können
  – die genannten Pflichten gelten auch, wenn durch den Unfall
    Verkehrseinrichtungen (Schilder, Leitplanken…) oder
    Privatgüter beschädigt werden oder Flurschaden (Bäume,
    Buschwerk, zerwühlte Grün- und Ackerflächen) entsteht
  – sollte jemand durch einen Verkehrsunfall verletzt werden, macht
    man sich zudem im Falle eines unerlaubten Entfernens unter
    Umständen wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar