Streit am Gartenzaun: Welche gesetzlichen Regelungen gelten

An einem warmen Sommertag auf der Terrasse die FĂŒĂŸe hochlegen und einfach nur entspannen – fĂŒr viele Deutsche ein absoluter Traum. Doch in manchen Nachbarschaften bleibt der Garten nicht lange eine Ruhe-Oase: Denn tobende Kinder oder ein Grillfest nebenan stören schnell den Frieden. Auch Grillrauch und -gerĂŒche, die in die umliegenden GĂ€rten ziehen, sorgen immer wieder fĂŒr Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Welche gesetzlichen Regelungen im Garten gelten, was beim Grillen zu beachten und wie viel KinderlĂ€rm zumutbar ist, beantwortet Wolfgang MĂŒller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. Er erlĂ€utert außerdem, was bei der Bepflanzung erlaubt ist.

Streit am Zaun | Foto: StephM2506 / iStock.com

Gesetzliche Regelungen
Wenn die Nachbarskinder auf dem Trampolin hĂŒpfen oder das PĂ€rchen nebenan Freunde zum Grillfest einlĂ€dt, ist es mit der Ruhe im eigenen Garten schnell vorbei. Doch wie viel LĂ€rm mĂŒssen Gartenbesitzer dulden? „Ein bundesweites Gesetz, das allgemeine Ruhezeiten festlegt, gibt es in Deutschland nicht“, erlĂ€utert Wolfgang MĂŒller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. In den Satzungen der Kommunen kann jedoch zum Beispiel eine Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr festgelegt sein. Auch die Regelungen zur Nachtruhe unterscheiden sich je nach Bundesland. „Wer eine Feier im Garten plant, sollte ab 22:00 Uhr darauf achten, dass GesprĂ€che und Musik ZimmerlautstĂ€rke nicht ĂŒberschreiten. Das gilt ĂŒbrigens auch innerhalb geschlossener RĂ€ume“, so MĂŒller.

Grillen: Das gilt beim Lieblingshobby der Deutschen
Vor allem Rauch und GerĂŒche, die in umliegende GĂ€rten ziehen, wenn Steak, WĂŒrstchen, GemĂŒse und Co. auf dem Rost brutzeln, sorgen regelmĂ€ĂŸig fĂŒr Streitigkeiten zwischen Nachbarn. „Regelungen zum Grillen, etwa ein explizites Grillverbot oder ein Verbot, auf offener Flamme zu grillen, sind meist im Mietvertrag oder der Hausordnung festgelegt“, erklĂ€rt der Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. „Sie können beispielsweise das Brutzeln auf offener Flamme oder Grillen generell verbieten.“ Wie hĂ€ufig Hobby-Griller den Rost anwerfen dĂŒrfen, ist nicht einheitlich geregelt. Bei Streitigkeiten entscheiden die Gerichte je nach Einzelfall unterschiedlich. Um Ärger zu vermeiden, rĂ€t MĂŒller, generell RĂŒcksicht auf die Nachbarn zu nehmen und den Grill nicht zu nah an die GrundstĂŒcksgrenze zu stellen. Zudem sollten Rauch und GerĂŒche nicht direkt in die Wohnung oder auf die Terrasse eines Nachbarn ziehen.

Spielende Kinder: Was mĂŒssen Nachbarn tolerieren?
Toben Kinder durch den Garten, kann das schnell laut werden. „Viele Nachbarn zeigen bei KinderlĂ€rm eine grĂ¶ĂŸere Toleranz und auch viele Gerichtsurteile bestĂ€tigen, dass Kinder sich austoben dĂŒrfen“, so der Rechtsexperte der IDEAL Versicherung. „Eine LĂ€rmbelĂ€stigung in festgelegten Ruhezeiten mĂŒssen Gartenbesitzer jedoch nicht hinnehmen.“ Auf Babys, die beispielsweise nachts nach dem FlĂ€schchen schreien, trifft dies nicht zu. Was Nachbarn jedoch nicht dulden mĂŒssen, ist mutwilliger KinderlĂ€rm mit dem Ziel, andere zu stören. „Ergreifen Eltern dann keine Maßnahmen, kann es sich um Ruhestörung handeln“, erklĂ€rt MĂŒller. „Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Nachbarn auch hier gegenseitig RĂŒcksicht nehmen.“

Beim GĂ€rtnern rechtlich auf der sicheren Seite
HauseigentĂŒmer und Mieter mĂŒssen sich bei der Gartengestaltung an die BebauungsplĂ€ne ihrer Gemeinde halten. Die sogenannte GrĂŒnordnung kann zum Beispiel bestimme Pflanzen vorgeben oder verbieten. Mieter mĂŒssen zudem ihren Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn sie vorhandene Pflanzen entfernen möchten. Ein hĂ€ufiges Streitthema ist die Grenzbepflanzung. FĂŒr BĂ€ume, Hecken und Co. gelten generelle Abstandsregelungen, die allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden sind. HobbygĂ€rtner können sich an folgender Faustregel orientieren: FĂŒr BĂ€ume und StrĂ€ucher bis zu einer Höhe von etwa zwei Metern sollten sie einen Mindestabstand von 50 Zentimetern zum NachbargrundstĂŒck einhalten, bei höheren Pflanzen mindestens einen Meter.

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