Was ändert sich 2023 im Energiebereich?

Energiekrise und Klimawandel führen dazu, dass sich im kommenden Jahr
vieles im Energiebereich ändert. Neue Vorschriften sollen Verbraucherinnen
und Verbraucher vor hohen Heiz- und Stromkosten schützen, den Energie-
verbrauch senken und die Erneuerbaren Energien stärken. Die Verbraucher-
zentrale Niedersachsen gibt einen Überblick.

Förderung von Energiesparinvestitionen:
Werden Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt, sollen ab Januar
auch die Materialkosten bezuschusst werden. Heizungen werden nur noch geför-
dert, wenn sie auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrie-
ben werden. Wird eine defekte Heizung ausgetauscht, gibt es auch für die Miete
provisorischer Heizungen Unterstützung. Wer eine Biomasseheizung zum Beispiel
für Holzpellets wählt, muss auch Solarthermie nutzen, um einen Zuschuss zu er-
halten. Biomasseheizungen müssen außerdem höhere Anforderungen an Schad-
stoffemissionen erfüllen. Bei Gebäudesanierungen wird die Verwendung vorgefer-
tigter Elemente mit einem Bonus belohnt. Der Bonus für die Sanierung
energetisch sehr schlechter Häuser soll darüber hinaus erhöht werden.

Steuerermäßigung für die Sanierung von Eigenheimen:
Wer Förderprogramme nicht nutzt, kann für energetische Maßnahmen eine Steu-
erermäßigung erhalten. Der Einbau gasbetriebener Heizungen wird ab 2023 nicht
mehr steuerlich berücksichtigt. Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien
werden weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von
20 Prozent der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedäm-
mungen oder die Modernisierung von Fenstern.

Begrenzung der Energiepreise:
Um die Belastung von Haushalten durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen,
sollen die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme für ein Kontingent von 80 Pro-
zent des Vorjahresverbrauchs begrenzt werden. Für dieses Entlastungskontingent
soll rückwirkend zum Januar 2023 in der Zeit von März 2023 bis April 2024 der
Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattsunde (kWh) und für Fernwärme auf 9,5
Cent/kWh festgelegt werden. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh.
Haushalte, die mehr als 80 Prozent der prognostizierten Energiemenge verbrau-
chen, müssen je zusätzlicher Kilowattstunde den in ihrem Liefervertrag festgeleg-
ten Preis zahlen.

Wohngelderhöhung und Einmalzahlungen:
Haushalte mit geringem Einkommen sollen ab Januar 2023 erheblich mehr Wohn-
geld bekommen, um die gestiegenen Heizkosten auszugleichen. Die Höhe des
Wohngelds hängt ab vom Einkommen, von der Nettomiete sowie der Anzahl der
Personen, die in einem Haushalt leben. Das durchschnittliche Wohngeld soll dabei
nahezu verdoppelt und der Kreis der Wohngeldberechtigten von aktuell 600.000
Haushalten auf etwa zwei Millionen erhöht werden.
Geplant ist zudem, dass Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler im
Laufe des Jahres 2023 eine Einmalzahlung von 200 Euro für gestiegene Heizkos-
ten erhalten.

Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaik:
Das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), das zuletzt im Juli 2022 für mehr Förde-
rung für eingespeisten Solarstrom gesorgt hat, wird ab 2023 erneut geändert. Für
neue und bestehende Anlagen entfällt die Pflicht, die Einspeiseleistung auf 70
Prozent der Nennleistung zu begrenzen. Somit kann mehr Strom eingespeist wer-
den. Netzbetreibern muss auch keine Fernsteuerbarkeit mehr gewährt werden.
Zudem ist geplant, ab 2023 die Erträge von Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt
von der Einkommensteuer zu befreien. Die Anschaffung von neuen Photovoltaik-
anlagen soll außerdem von der Mehrwertsteuer befreit werden. Auch die Vergü-
tungssätze für den in das Stromnetz eingespeisten Strom wurden angehoben.

Wegfall der EEG-Umlage:
Die EEG-Umlage entfällt 2023 endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen
günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Er-
zeugungszähler mehr notwendig ist. Bereits im Juli 2022 wurde die EEG-Umlage
auf null Cent gesenkt, um Bürgerinnen und Bürger zu entlasten.

Energieeffizienzvorschriften für Neubauten:
Ab 2023 gelten laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhöhte Anforderungen an
Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienz-
hauses 55 liegen. Mit dieser erhöhten Anforderung soll ein Schritt in Richtung kli-
maneutraler Gebäudebestand gegangen werden. Strom aus Photovoltaikanlagen
darf bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch dann angerechnet
werden, wenn entsprechend der Vergütungssystematik des EEG die Variante
Volleinspeisung gewählt wird. Bislang ist ein Anteil an Eigenverbrauch im Ge-
bäude dafür erforderlich.

Glühlampen und Leuchtstofflampen:
Für die meisten Glühlampen und Leuchtstofflampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab
1. September 2023 dürfen sie nicht mehr verkauft werden. Dazu zählen Kompakt-
leuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halo-
genlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuch-
ten eingesetzt und sind wegen der hohen elektrischen Leistung echte
Stromfresser. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als
besondere Gefahr für die Umwelt.