Leinenzwang für Hunde in der Brut- und Setzzeit

In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) muss jeder Hund in der freien Landschaft nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) an der Leine geführt werden, damit er nicht streunt oder wildert. Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden sowie für Assistenzhunde i. S. d. § 12 e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Die freie Landschaft besteht aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer.
Zur freien Landschaft gehören z. B. der Westteil des Richmondparks, Ölpersee (außer Liegewiese Nordseite), Westpark, Heidbergpark und Südsee. Auf diesen Grünflächen besteht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Leinenzwang für Hunde. Ausnahmen bestehen auf der sog. Hundewiese des Franzschen Feldes und südlich der Volkswagenhalle zwischen Theodor-Heuß-Straße, Oker und Eisenbütteler Straße.

Nicht zur freien Landschaft gehören:
für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Wege; Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Baumschulen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Außerdem gilt in einigen Natur- und Landschaftsschutzgebieten ganzjährig Leinenzwang für Hunde.

Dasselbe gilt für die folgenden öffentlichen Anlagen:

Bürgerpark – vom Lessingplatz bis Friedrich-Kreiß-Weg sowie Kreißberg Inselwallpark Löwenwall (Grünanlage) Prinz-Albrecht-Park ohne Franzsches Feld/Nußberg Richmond-Park – Ostteil Museumspark Theaterpark Viewegs Garten

Ergänzend zum generellen Leinenzwang im Heidbergpark während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gilt für den Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ein Betretungsverbot für Hunde.
Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Einhaltung des Leinenzwangs wird vom Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) im Rahmen seiner Kontrollen überprüft.
Um aber auch den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter nachzukommen, hat die Stadt Braunschweig drei öffentliche Grünflächen als sogenannte Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen ein ganzjähriges freies Laufen lassen von Hunden möglich ist.

Diese Flächen sind im Einzelnen:

Im Großen Moore 15 in Bienrode
Die Hundefreilauffläche befindet sich gegenüberliegend des Bienroder Kiesteiches. Rund 6.000 m² wurden durch einen zusätzlichen Zaun abgegrenzt und können nun zum ganzjährigen Führen von Hunden ohne Leine genutzt werden. Auf der Fläche befinden sich Sitzmöglichkeiten sowie eine Hundestation und Abfallbehälter.

Hundewiese Franzsches Feld / Nußberg
Als Hundefreilauffläche ist ausschließlich der Bereich der Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks ausgewiesen. Die Wiese hat eine Gesamtgröße von fast 54.000 m². Da diese Fläche in Braunschweig schon seit vielen Jahren als sogenannte „Hundewiese“ bekannt ist und sich bereits seit langer Zeit etabliert hat, wurde die Fläche nicht separat eingezäunt.

Fläche Madamenweg 70 / Dorntriftweg
Die Grünfläche befindet sich am Madamenweg /Dorntriftweg in direkter Nachbarschaft östlich der städtischen Sportanlage Madamenweg 70 und ist komplett eingefriedet. Das Eingangstor befindet sich in Richtung Madamenweg. Weiterhin befinden sich Bänke, Abfallbehälter und eine Hundestation auf der Fläche. Mit einer Größe von rund 5.000 m² bietet sie aus Sicht der Verwaltung ausreichend Fläche, um den Hunden einerseits soziale Kontakte, aber auch ausreichend Distanz zu ermöglichen und um die Hunde gefahrlos ohne Leine laufen zu lassen.

Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese z.B. auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich. Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier wird z. B. in § 2 „Allgemeine Pflichten“ geregelt, dass „Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.